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   OLG Hamburg, 12.01.1995 - 3 U 132/91   

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OLG Hamburg, 12.01.1995 - 3 U 132/91 (https://dejure.org/1995,50909)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.1995 - 3 U 132/91 (https://dejure.org/1995,50909)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. Januar 1995 - 3 U 132/91 (https://dejure.org/1995,50909)
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  • OLG Hamburg, 29.05.2008 - 3 U 108/98

    Schadensersatzanspruch des Hörspielproduzenten gegen einen Komponisten wegen

    Durch Urteil des Senats vom 12. Januar 1995 (OLG Hamburg 3 U 132/91) wurde die gegen das Teilurteil des Landgerichts gerichtete Berufung (der dortigen Beklagten, u. a. der hiesigen Klägerin) zurückgewiesen (Anlage K 33), die dagegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen.

    Auf die Entscheidungen im GEMA-Verfahren (Teil I: Beiakte OLG Hamburg 3 U 132/91 und Teil II: Beiakte OLG Hamburg 3 U 63/99) wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

    Auf das Senatsurteil (Beiakte OLG Hamburg 3 U 132/91) wird Bezug genommen.

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Zahlungsansprüchen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, aus dem von dieser gegen die Klägerin geführten Verfahren vor dem Landgericht Hamburg 324 O 559/87 / Hanseatisches Oberlandesgericht 3 U 132/91 wegen der Verwertung der vom Beklagten in den Jahren 1979 bis 1984 gelieferten Musikaufnahmen freizuhalten;.

    Es sei im Frühjahr 1981 zu einer Fotosession mit KaPa in der A.-Straße gekommen, und zwar in Anwesenheit von dessen damaliger Managerin und jetziger Ehefrau sowie den Eheleuten Ma. (Beweisantritt Bl. 989), Bilder aus der Fotosession seien in dem Buch "Die Moo-Story ... Das 200-Millionen-Ding" erschienen (Beiakte OLG Hamburg 3 U 132/91, Anlage K XVII).

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakten OLG Hamburg 3 U 132/91 und 3 U 63/99 sowie auf die nachgereichten Schriftsätze der Parteien vom 24. April und vom 16. Mai 2008 (des Beklagten) und vom 30. April 2008 (der Klägerin) Bezug genommen.

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